Vereinssatzung Grün statt Grau e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Grün statt Grau.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

Der Sitz des Vereins ist Münster.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, sowie in den Bereichen Biodiversität, Ortsverschönerung, bürgerschaftliches Engagement und Bildung zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Der Verein arbeitet unabhängig und überparteilich.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Aufklärungs- und Bildungsarbeit in den oben genannten Bereichen u.a. durch die Veranstaltung von Konferenzen, Vorträgen, Seminaren, Workshops, sowie die Erstellung und Verbreitung entsprechender Publikationen und Inhalte,

b. Bildung, Partizipation und Empowerment von besonders von Klimafolgen betroffenen Menschen und vulnerablen Gruppen wie Kindern, Jugendlichen, Älteren, Menschen mit Behinderung und Menschen mit Migrationsvorgeschichte,

c. Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes

d. die Zusammenarbeit mit Institutionen (Kommunen, Kindertagestätten, Schulen, andere Vereinen, Seniorenwohnanlagen, Aufnahmestellen für Geflüchtete, Hochschulen und soziale Einrichtungen). In diesem Kontext erfolgt eine Förderung von intergenerativen, integrativen und inklusiven Gemeinschaftsbildungsprozessen, Aufbau und Austausch von Wissen über Stadtgrün, Biodiversität, Natur- und Umweltschutz,

e. das Erhalten und Schaffen von urbanem Stadtgrün für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen, v.a. im städtischen Raum.,

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Mittelverwendung und Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliederbeiträge, öffentliche Zuschüsse, private Spenden oder Sachspenden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein kann eine Übungsleiterpauschale zahlen (§3 Nr. 26 EStG).

Dem Vorstand kann eine Vergütung für seine Vorstandstätigkeiten gezahlt werden (§3 Nr. 26a EStG).

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen dersteuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der Festsetzung der Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist bis Ende Februar eines jeden Jahres möglichst im Wege des Bankeinzugsvefahren zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Versammlungsleiter*in ist ein Mitglied des Vorstandes. Sollte kein Mitglied anwesend sein, wird ein*e Versammlungsleiter*in von der Mitgliederversammlung gewählt. Der*die Schriftführer*in wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung eine Wahlleitung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom* von der Versammlungsleiter*in und dem*der Schriftführer*in zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem*der 1. und 2. Vorsitzenden und dem* der Schatzmeister*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es kann eine beliebige Zahl an Beisitzer*innen geben. Sämtliche Vorstandsmitglieder vertreten den Verein einzeln.

Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand einer*m Geschäftsführer*in übertragen, die*der insoweit als besondere*r Vertreter*in nach § 30 BGB den Verein vertreten kann.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,

c) Buchführung, Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

d) Erstellung des Jahresberichts für die Mitgliederversammlung,

e) Aufnahme von Mitgliedern,

Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer Amtszeit ist durch die Mitgliederversammlung möglich, wenn zugleich neue Vorstandsmitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder*innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft kann nur in der Mitgliederversammlung oder einer eigens dazu einberufenen Versammlung erfolgen. Die Auflösung muss in der Einladung angekündigt sein.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung. Die Institution hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Von der Versammlung sind drei Liquidator*innen zu wählen. Sie haben sicherzustellen, dass das vorhandene Vereinsvermögen der entsprechenden Körperschaft zugeführt wird.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung unberührt. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft herausstellen sollte.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins in Münster am 07.03.2024.